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Misslungene Flucht vor einer Polizeistreife


26. Janaur 2012
 

Ein Verkehrsteilnehmer kam in eine Verkehrskontrolle. Als er sein Fahrzeug anhielt und die Polizeibeamten aus ihrem Fahrzeug ausstiegen, fuhr er plötzlich an und versuchte, zu fliehen.
 

Es entstand eine längere Verfolgungsjagd, bei der noch ein zweites Polizeifahrzeug beteiligt war. Der Fliehende fuhr über Gehwege und eine rote Ampel. Sämtliche Halteaufforderungen, Blaulicht, u. a., waren vergeblich. Schließlich gelang es einem Polizeibeamten, sein Fahrzeug so zu platzieren, dass ein Entkommen nur noch über den Gehweg möglich war. Der Fliehende versuchte dies auch, kollidierte aber dann mit dem Polizeifahrzeug, entkam kurzfristig und wurde gleich danach bei einem Unfall gestellt.

Die Versicherung dieses Fahrers wollte nur 50 % des Schadens am Polizeifahrzeug bezahlen mit der Begründung, ein Mitverschulden der Polizeibeamten liege vor, die den Unfall provoziert hätten.

Das Amtsgerichts Landstuhl hat in einem Urteil vom 11.02.2011, AZ: 3 C 604/10, hierzu Folgendes ausgeführt:

„Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Ein Mitverschulden der handelnden Polizeibeamten bei der Anspruchsentstehung, das der Klägerin zugerechnet werden könnte, liegt ebenfalls nicht vor. …

Derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, ist diesem anderen, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist.

Diese Haftung besteht gerade in den Fällen, in welchen sich eine Person der Festnahme oder Kontrolle durch Polizeibeamte durch Flucht zu entziehen versucht und dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer Körper und Sachwerte gefährdenden Verfolgung herausfordert.

Dabei können dem Schädiger nicht nur im Rahmen der Verfolgung durch fahrlässiges Handeln des Verfolgenden entstandene Schäden zugerechnet werden, sondern auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Verfolger gezielte Maßnahmen ergreift, um die Flucht zu beenden.

Die gezielten Maßnahmen müssen billigenswert und nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg sein. Nachdem im vorliegenden Fall die aktive Beschädigung nicht durch gezieltes Rammen des VW Golf entstanden ist, sondern der VW Golf aktiv in das ihn bedrängende, aber noch nicht touchierende Polizeifahrzeug hineingesteuert wurde, sind diese Vorgaben zudem auf die Abwägung des zurechenbaren Mitverschuldens zu übertragen. …

Das Verhalten der handelnden Polizeibeamten war dabei angemessen und auch erforderlich, mithin verhältnismäßig.








Der Fahrer des VW Golf wurde zunächst vergeblich durch Licht- und Tonsignal zum Halten aufgefordert. Daraufhin wurde der Fahrer lediglich eingeengt bzw. abgedrängt und hätte durch eigenes Fahrverhalten die Situation entschärfen und beenden können, was er nicht tat, sondern in verkehrswidriger Weise weiterfuhr. Dass es letztendlich auch durch ein erfolgreiches Bedrängen zur Kollision gekommen wäre, ist dabei unerheblich. Denn bei so massivem Fluchtverhalten waren die handelnden Polizeibeamten umso mehr gehalten, eine weitere Gefährdung zu unterbinden bzw. den Grund für die Flucht aufzuklären.“

Die Versicherung musste also vollen Schadensersatz leisten, wobei sicher davon auszugehen ist, dass sie bei dem Flüchtenden Rückgriff genommen hat.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

26.01.2012 - aktualisiert: 26.01.2012 10:23 Uhr

 

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