20. Oktober 2011
Wie beim Auffahrunfall der Auffahrende hat es bei einer Vorfahrtsverletzung derjenige, der die Vorfahrtsverletzung begangen hat, schwer, den Nachweis einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten nachzuweisen oder ihm wenigstens die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anlasten zu können.
Selten wird es gelingen, ein Erzwingen der Vorfahrt nachzuweisen. Am ehesten könnte es noch gelingen, dem Bevorrechtigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten.
Grundvoraussetzung, um überhaupt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten diesem eine Mithaftung anlasten zu können, ist der Nachweis, dass der Unfall bei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit vermieden worden wäre.
Umgekehrt gesagt: Wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, sich aber nachweisen lässt, dass der Unfall auch passiert wäre, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten worden wäre, führt dies im Allgemeinen nicht zur Mithaftung des bevorrechtigten Geschwindigkeitsüberschreiters.
Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und diese mit ursächlich für den Unfall war, kommt es für die Frage, wie hoch die Mithaftung des Bevorrechtigten war, darauf an, in welcher Größenordnung die Überschreitung lag. Hier hat sich in der Rechtsprechung herausgebildet, dass bereits bei einer Überschreitung von 10 % der zulässigen Geschwindigkeit eine Mithaftung von 20 % angenommen wird.
Dies steigert sich dann bis zu einer Mithaftung von 100 %, nämlich dann, wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu 80 bis 100 % vorliegen. Bei außerordentlich hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann es also sein, dass der Bevorrechtigte zu 100 % haftet, obwohl der andere Verkehrsteilnehmer, also der Nichtbevorrechtigte, das heranfahrende Fahrzeug sehen konnte.
Aber auch bei der Sachlage, dass eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und der Nichtbevorrechtigte dadurch das herannahende Fahrzeug gar nicht sehen konnte, kann die Haftung 100 % zu Lasten des Bevorrechtigten sein. Letztlich wird immer der Einzelfall zu betrachten sein. Nachteilig für den Nichtbevorrechtigten ist natürlich, dass sich häufig eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrechtigten nicht ohne Weiteres nachweisen lässt.
Die Fahrzeuge im Straßenverkehr sind heute im Allgemeinen mit ABS ausgerüstet, so dass klare Spuren vielfach nicht mit ausreichender Genauigkeit vorhanden sind. Allein aufgrund der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen lässt sich nicht immer die gefahrene Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge sicher nachweisen.
Gleichwohl: Auch wenn man das Vorfahrtsrecht hat, Geschwindigkeitsüberschreitungen können für denjenigen, der die Vorfahrt hat, teuer werden.
Wozu dann noch die Regel " Rechts vor Links" oder "Vohrfahrtsstraße" wenn es laut Gerichten nur um eine Mithaftung geht? Ich muss mir doch sicher sein, dass wenn ich von rechts komme oder die Vohrfahrtsstraße entlang fahr, alle anderen Kfz-Lenker auch ihre Regeln beachten. Hat nicht derjenige geschlafen der nicht die Vorfahrt gewährt?
Warum dann noch die Betriebsgefahr eines kfz's ??
Da stritt ich vor einem halben Jahr mit der gegnerischen Versicherung... wozu dann noch Gesetze wenn ich eh 25% vom Schaden selbst trage?
Armes Deutschland!