2. September 2010
Fußgänger leben gefährlich, wenn sie sich nicht an die Verkehrsregeln halten. Die Verkehrsregeln gelten nämlich nicht nur für den Kraftfahrzeugverkehr, sondern auch für die Fußgänger.
In § 25 der Straßenverkehrsordnung sind die Pflichten des Fußgängers ausführlich geregelt. In § 25 I ist geregelt, dass die Fußgänger Gehwege benutzen müssen und wenn diese nicht vorhanden sind, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen, außerhalb der geschlossenen Ortschaften am linken Fahrbahnrand. Ganz besonders wichtig ist § 25 III StVO:
„Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“
Ganz wichtig ist zunächst also, dass beim Überschreiten der Fahrbahn der Verkehr nach beiden Richtungen zwingend zu beobachten ist. Außerhalb von Fußgängerüberwegen hat nämlich der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient.
Grundsätzlich darf niemand eine Fahrbahn betreten, ohne sich vorher nach links zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht. Als nächstes ist der Verkehr natürlich auch von rechts zu beobachten, also der gesamte fließende Verkehr. Ist die Fahrbahn nach links unübersichtlich, kann dies im Einzelfall eine schwierige Situation provozieren. Dann ist vom Fußgänger zu fordern, dass er auch weiter nach links schaut. Da auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen ist, muss der Fußgänger bei Annäherung eines Fahrzeuges also grundsätzlich warten. Der Kraftfahrer wiederum darf darauf vertrauen, dass ihm die Vorfahrt durch den Fußgänger eingeräumt wird. Wer sich unvermittelt entschließt, die Fahrbahn zu überqueren, handelt grob fahrlässig. In diesen Fällen ist durchaus von einem Alleinverschulden auszugehen, außer dem Kraftfahrer wäre im Falle eines Unfalls ein Reaktionsverzug nachzuweisen oder er wäre zu schnell gefahren.
Ganz wichtig ist, dass der Fußgänger grundsätzlich sich rundherum umblicken muss, um den Straßenverkehr zu beobachten. In einem kürzlich veröffentlichen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hat das Gericht unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger darf sich nicht darauf beschränken, den fließenden Verkehr, gegenüber dem der Fußgänger wartepflichtig ist, bei Einleitung der Überquerung zu beobachten. Er ist spätestens ab der Straßenmitte gehalten, erneut nach rechts zu blicken, um sich zu vergewissern, ob ein gefahrloses Voranschreiten möglich ist.“