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Nullquote bei absoluter Fahruntüchtigkeit


19. August 2010
 

Bei grober Fahrlässigkeit hat die Versicherung im Falle eines Schadens das Recht, ihre Leitsungen zu kürzen.
 

Im neuen § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes ist ausgeführt:

"Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisse zu kürzen."

Das bedeutet, dass eine Abwägung zu treffen ist und nicht in jedem Fall, auch bei grober Fahrlässigkeit ohne Weiteres in vollem Umfang die Leistung gekürzt werden kann.

Wie aber nicht anders zu erwarten war, geht die Rechtsprechung bei absoluter Fahruntüchtigkeit davon aus, dass die Versicherung eine Entschädigung vollständig versagen kann.

Diese Fallgestaltung hatte das Landgericht Tübingen kürzlich zu entscheiden. Der Sohn des Klägers hatte mit seinem Fahrzeug ein geparktes Fahrzeug angefahren. Etwa eine Stunde nach dem Unfall wurde ein Blutalkoholwert von 1,2 o/oo festgestellt. Der Kläger wollte von seiner Vollkaskoversicherung seinen Schaden ersetzt verlangen. Hiermit hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht Tübingen hat unter anderem ausgeführt:

„Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als gröblicher Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen. Es gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Daraus folgt, auch wenn insoweit nicht der Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass in der Regel auch das für die Annahme grober Fahrlässigkeit gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte Verschulden gegeben ist. Dass man unter starker Alkoholeinwirkung nicht mehr am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnehmen darf, weil man dabei sich und andere erheblich gefährdet, ist nicht nur Allgemeingut, sondern war nach dem Vorbringen des Klägers auch seinem Sohn bewusst. … Auch die Kausalität des Alkohols für den konkreten Schadensfall ist anzunehmen. So spricht unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorliegens der absoluten Fahruntüchtigkeit bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der streitgegenständliche Unfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen geschehen ist, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. …

Die Beklagte (Versicherung) war bei der hier dem Fahrer vorzuwerfenden groben Fahrlässigkeit auch berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 % zu kürzen. Zwar liegt zu der Frage der quotalen Kürzung bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. In der Literatur wird indes überwiegend vertreten, dass bei absoluter Fahruntüchtigkeit in der Regel auch eine Kürzung um 100 % berechtigt ist. Dem schließt sich das entscheidende Gericht an. Denn es wäre ein falsches Signal, wenn der erheblich alkoholisierte Fahrer auch nur einen Teil seines Schadens auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft ersetzt erhielte. Eine besondere Ausnahmesituation, die hiervon eine Abweichung rechtfertigt, ist nicht vorgetragen.“
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

19.08.2010 - aktualisiert: 26.08.2010 14:31 Uhr

 

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