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An einer Baustelle


2. Juni 2010
 

Frau K fuhr mit ihrem Pkw bei Dunkelheit in die auf ihrer Fahrbahnseite angebrachte Sperrbake einer von der Firma B eingerichteten Baustelle hinein.
 

Ihren Fahrzeugschaden machte sie insbesondere mit der Begründung geltend, die Sperrschranke sei unzureichend beleuchtet gewesen. Es sei nur eine ungenügende „funzelartige“ Beleuchtung an der Sperrschranke vorhanden gewesen.

Hierzu hat das Thüringische Oberlandesgericht Folgendes ausgeführt:

„Selbst dann, wenn die Sperrschranke überhaupt nicht beleuchtet gewesen wäre, wäre sie allein ihrer Größe wegen durch die Straßenbefeuchtung und das Fahrzeuglicht hinreichend erkennbar gewesen; von einem ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernis kann nicht die Rede sein. Mit nicht ungewöhnlichen Fahrbahnhindernissen – wie hier der Sperrschranke – hat der Kraftfahrer aber nachts auch in unbeleuchtetem Zustand zu rechnen. …

§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gibt dem Kraftfahrer auf, nur so schnell zu fahren, dass er auf der übersehbaren Strecke vor ihm jederzeit auch noch vor einem unvermuteten Hindernis anhalten kann.“


Da Frau K vor der Sperrschranke nicht mehr anhalten konnte, stehe, so das Oberlandesgericht, im Weiteren auch fest, dass sie in der konkreten Verkehrssituation unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot deutlich zu schnell gefahren sei.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO stelle im Interesse der Verkehrssicherheit eines der wichtigsten und bedeutsamsten Gebote der Straßenverkehrsordnung auf. Die Vorschrift legalisiere die Regel des Fahrens auf Sicht, als äußerste Geschwindigkeitsgrenze unter günstigsten Umständen, die keinesfalls überschritten werden dürfe, so nämlich die Gesetzesbegründung. Im Lichte dieser Gesetzesbegründung habe Frau K einen besonders schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstoß begangen. Selbst wenn man unterstelle, dass die Sperrschranke nicht beleuchtet gewesen wäre, dann würde dies nicht zu einer Mithaftung führen. Frau K habe nämlich gegen eine der elementarsten Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Es liege deshalb eine verschuldensbedingt eklatant höhere Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs vor, für das sie allein einzustehen habe.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

02.06.2010 - aktualisiert: 26.08.2010 14:39 Uhr

 

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